Statuten des Vereins „claro Weltladen Gossau“ |
Art. 1 Name / Rechtsform Unter dem Namen „claro Weltladen Gossau“ besteht ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Gossau SG. Soweit nachstehend nicht andere Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt, einen Beitrag zu leisten zu einer fairen, sozialen und umweltverträglichen Weltwirtschaft. Art. 3 Umsetzung Der Verein erfüllt den Zweck, indem er: einen Laden betreibt, der Produkte aus dem fairen Handel sowie aus sozial- und umweltverträglicher Produktion anbietet. über die Zusammenhänge der heutigen Weltwirtschaft und deren Folgen für Mensch und Umwelt informiert. Aktivitäten durchführt, die dem Vereinszweck entsprechen. Art. 4 Finanzielle Mittel Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge (ab Fr. 100.-), Erlöse aus dem Ladenbetrieb und Spenden. Art. 5 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mitglied ist, wer den Mitgliederbeitrag bezahlt hat. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nur in der Höhe des fälligen Jahresbeitrages. Der Mitgliederbeitrag beträgt jährlich Fr. 40.– für Einzelpersonen und Fr. 70.– für Paare und Familien. Ladenteam- und Vorstandsmitglieder sind vom Bezahlen des Mitgliederbeitrages befreit. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft im Todesfall, bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages oder bei Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Hauptversammlung getroffen wird. Art. 6 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle. Art. 7 Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung wird einmal jährlich mittels einer schriftlichen Einladung einberufen. Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit einberufen werden, entweder auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Anträge an die Hauptversammlung müssen 2 Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. Art. 8 Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung – Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Hauptversammlung – Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin/des Präsidenten – Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets – Festsetzung des Mitgliederbeitrages – Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten und der Revisionsstelle – Änderung der Statuten – Auflösung des Vereins Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/derPräsident. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Art. 9 Vorstand Der Verein wird vom Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Die Ladenleiterin/der Ladenleiter ist auch Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Folgende Funktionen werden wahrgenommen: Präsidium, Ladenleitung, Aktuariat, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit. Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Hauptversammlung zugewiesen sind. Ausgenommen ist der Betrieb des Ladens, welcher in der Kompetenz der Ladenleitung liegt. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsidentin/der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Art. 10 Revisionsstelle Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei RevisorInnen. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Hauptversammlung Bericht und Antrag. Art. 11 Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen, welche einen ähnlichen Zweck verfolgen wie der Verein claro Weltladen Gossau. Diese Statuten treten mit der Genehmigung an der Hauptversammlung vom 28.02.2020 per sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 06.11.2002. Gossau, 28.02.2020 Die Präsidentin Die Aktuarin Patrick Huber Judith Fuchs |